STATUTEN
des Vereines
UNION SPORTVEREIN KLEIN MEISELDORF

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:
1.1. Der Verein führt den Namen USV KLEIN MEISELDORF
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 3744 KLEIN MEISELDORF
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde und gehört der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband NÖ und dem Österreichischen Fußballbund, Landesverband NÖ, als Mitglied an.

§ 2: Zweck des Vereines:
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung und Sport unter Bedachtnahme auf die ethnischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums. Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

§   3: Zweigvereine:
 
Der Verein ist berechtigt Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden. Mitglieder des Zweigvereines sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines.

§ 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel:

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden -
4.1. Ideelle Mittel

Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Training, Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende. Pflege und Förderung aller Gebiete von Bewegung und Sport, Meisterschaften, Sportfeste und Wettbewerbe.

4.2. Materielle Mittel
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen,  sonstige Zuwendungen, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten, Führung einer Kantine, Zinserträge, Sponsoring, Subventionen.

 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
5.1. - ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
5.2. - außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
5.3. - Ehrenmitglieder, das sind jene Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennen.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
7.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
7.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
7.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 7.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.

 

§   9: Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne des VG 2002), der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

 

§ 10: Die Generalversammlung:
10.1. Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet jedes Jahr statt.
10.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 50 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer unter Angabe des Verhandlungsgegenstands stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlagen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
10.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (brieflich, E-Mail, SMS) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

10.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
10.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
10.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. (Minderjährige können durch den gesetzlichen Vertreter vertreten werden) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
10.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11: Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entscheidung über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12: Der Vorstand:
12.1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten
b) dem Schriftführer
c) dem Finanzreferenten
d) den jeweiligen Sektionsleitern
e) dem Jugendreferent
f) dem Kulturreferenten
g) dem Fachreferenten
h) deren Stellvertreter
i) bis zu 4 Beiräten 
12.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
12.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
12.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
12.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
12.6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
12.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
12.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 12.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 12.9.) und Rücktritt (Pkt. 12.10.).
12.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
12.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

 

§ 13. Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist vom Obmann (Präsidenten) nach Bedarf oder wenn es von drei Vorstandsmitgliedern schriftlich beantragt wird, mindestens jedoch 2 x im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist bei Anwesenheit des Obmannes (Präsidenten) oder zumindest des Obmannstellvertreters und bei ordnungsgemäßer schriftlicher oder mündlicher Einladung der Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
c) Verwaltung des Vereinsvermögens.
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
f) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 4
g) Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

 

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
14.1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm bzw. seinem Stellvertreter obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
14.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, sowie des Schriftverkehrs des Vereines.
c) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d) Der Obmann ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,  gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Finanzreferenten zu unterfertigen.
e) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

14.3. Die jeweiligen Sektionsleiter haben die spartenspezifischen Belange des Vereines wahrzunehmen.
14.4. Der Kulturreferent ist für die kulturellen Veranstaltungen des Vereines verantwortlich.
14.5. Der Jugendreferent ist für die Jugendarbeit, insbesondere für die Betätigung außerhalb der Fachsparten, zuständig.
14.6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.
14.7. Die genauen Aufgabengebiete der Referenten, Sektionsleiter und eines allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers und dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 15: Die Rechnungsprüfer:
15.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
15.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Mindestens einmal jährlich ist die Buchführung und die Kasse zu prüfen und darüber der Generalversammlung und dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Sie haben das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht. Sie dürfen, ausgenommen dem Vorstand, keinem Organ, das Gegenstand der Prüfung ist, angehören.
15.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 12.2., 12.8., 12.9. und 12.10. sinngemäß.

 

§ 16: Das Schiedsgericht:
16.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass  jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17: Datenschutz:

Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

 

§ 18: Verhältnis zu den Zweigvereinen:
Der Hauptverein ist berechtigt, in die Vorstände der Zweigvereine jeweils ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz und Stimme zu entsenden. Die Zweigvereine sind verpflichtet pro Mitglied einen im beiderseitigen Einvernehmen festzusetzenden Geldbetrag abzuführen.

 

§ 19: Auflösung des Vereines:
19.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
19.2. Bei freiwilliger Auflösung beschließt die Generalversammlung auch über die Verwendung des Vermögens, wobei das Vermögen wieder gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zuzuführen ist. Dies trifft auch bei behördlicher Auflösung oder Wegfall des begünstigten Verbandszweckes zu.*

 

*Änderung bei der JHV am 11.11.2013 beschlossen.

 

 

KLEIN MEISELDORF, im November 2013